Umgang mit Arbeitsunfällen – wertvolle Tipps die dabei helfen

Jeder Unternehmer fürchtet sich vor dem Tag, an dem sich ein wertvoller Mitarbeiter verletzt oder schlimmsten Fall sogar tödlich verunglückt. Auch wenn Sie die Hoffnung haben, niemals in einer vergleichbaren Situation zu kommen, sollten Sie sich dennoch darauf vorbereiteten.

Das Chaos ist in vielen Fällen erst mal groß, da viele nicht wissen, wie Sie damit umgehen sollen. Panik macht sich breit. Ein Alptraum für jeden, der daran beteiligt ist, und viele wissen im ersten Moment nicht, wie sie reagieren sollen. Hier kommen zu schnell viele unterschiedliche Gedanken und der Überblick kann schnell verloren gehen. Damit auch Sie für diese Situation optimal vorbereitet sind, kommen hier ein paar wertvolle Tipps.

 

Tipp 1. Die Rettungskette bilden

Wenn ein schwerer Unfall vorliegt, sollten Sie unverzüglich handeln und keine wertvolle Zeit zu verlieren. Der erste Schritt besteht darin, dass Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter schnellstmöglich den Rettungsdienst oder den Notarzt rufen. Leisten Sie in der Zwischenzeit Erste-Hilfe, nutzen Sie dabei die Methoden, die Sie bei Schulungen oder Erste-Hilfe-Kursen gelernt haben. Wichtig – auch wenn Sie nicht zu 100 % sicher sind, was Sie tun sollen, leisten Sie bitte die Hilfen, die Ihnen schnell einfallen. Denn keine Hilfe zu leisten ist schlimmer, als die falsche Hilfe zu leisten.

Bei tödlichen Unfällen muss unbedingt die Polizei ebenfalls benachrichtigt werden.  

 

Tipp 2. Melden Sie denn Vorfall der Berufsgenossenschaft.

Sie als Unternehmer sind dann gefragt, wenn der Mitarbeiter sich in folgenden Situationen verletzt oder tödlich verunglückt.

  • Auf der Arbeit
  • Dem Firmengelände
  • Dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte
  • Auf Geschäftsreisen
  • Auf Baustellen ect.
  • Bei Kundenbesuch

 

Setzten Sie bei jedem Arbeitsunfall oder Wegeunfall, dessen Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als drei Kalendertage zur Folge hat, die Berufsgenossenschaft innerhalb von drei Tagen in Kenntnis. Zuständig hierfür ist die jeweilige Bezirksverwaltung.

 

Tipp 3. Dokumentieren Sie auch kleinere Verletzungen

Ein Arbeitsunfall sollte, egal wie schwer dieser auch ausfällt, jederzeit in ein Verbandbuch eingetragen werden. Dies dient dazu, dass ein Mitarbeiter für spätere Folgen einen Nachweis hat. Führen Sie deshalb ein aussagekräftiges Verbandbuch und bewahren Sie es mindestens fünf Jahre darüber hinaus auf. Somit sichern Sie nicht nur sich selbst ab, sondern auch Ihre Mitarbeiter. Sollten sich spätere Unfallfolgen einstellen.

 

Tipp 4. Schreiben Sie eine Unfallanzeige

Sie als Unternehmer sind in der Pflicht, selbst oder einen von Ihnen Bevollmächtigten Mitarbeiter, den Vorfall des Unfalls innerhalb von drei Tagen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Senden Sie diese Unfallanzeige in doppelter Ausführung an Ihre Berufsgenossenschaft. Machen Sie ebenfalls eine Kopie für sich selbst, und Heften Sie es für die Dokumentation in Ihren Unterlagen ab.

Betriebsrat

Sollte Ihr Betrieb über einen Betriebsrat verfügen, so muss auch dieser mit einer Kopie informiert werden. Des Weiteren sollten dann auch noch der Betriebsarzt und die Fachkräfte für den Bereich Arbeitssicherheit über diesen Unfall in Kenntnis gebracht werden. Weisen Sie den verunglückten Mitarbeiter darauf hin, dass auch er das Recht dazu hat, eine Kopie der Unfallanzeige zu erhalten.

 

Tipp 5. Einen Durchgangsarzt einschalten

Unfälle, die mit großer wahrscheinlich zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, aber keine Behandlung im Krankenhaus vorsieht, sollten unbedingt von einem Durchgangsarzt (D-Arzt) untersucht werden.

Diese Art von Ärzten sind in der Regel Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie und haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet Unfallmedizin. Die Unfallversicherungsträger beauftragen diese Art von Ärzten. Dessen Dokumentation ist ebenfalls wichtig, sollte es in Folge des Unfalls zu einer Berufsunfähigkeit oder zu vergleichbaren folgen kommen. Der D-Arzt entscheidet nach Betrachtung des Befundes über die weitere Vorgehensweise und dessen Behandlung.

 

Tipp 6. Folgeschäden

Egal welche Form von Unfall, ob schwere Verletzung oder im schlimmsten Fall bei einem tödlichen Unfall, oftmals drohen im Nachhinein psychische Folgeschäden. Beachten Sie diesen Punkt deshalb dabei ganz besonders. Denn nicht nur träg das Unfallopfer die Schäden mit sich, sondern auch umstehende Personen wie die Kollegen, die unter Umständen direkt daran beteiligt waren oder den Tatvorgang verfolgt haben. Zeugen eines schweren oder tödlichen Unfalls, können traumatisiert werden und dies trägt ebenfalls Folgeschäden mit sich.

Viele Berufsgenossenschaften bieten für genau diesen Fall entsprechende Hilfen an. So kann bei der Eingliederung oder der Erstbetreuung am Arbeitsplatz geholfen werden. Auch Hilfe durch einen Psychologen kann hilfreich sein, damit solche Vorkommnisse bewältigt werden.

Sollte eine psychologische Betreuung in Anspruch genommen werden, so muss auch diese in die Unfallanzeige dokumentiert werden.

 

Tipp 7. Eingliederung des Unfallopfers

Die Berufsgenossenschaft kümmert sich in der Regel darum, dass der entsprechende Mitarbeiter nach dem Unfall, wieder in die Tätigkeiten richtig eingegliedert wird. Der Unfallversicherungsträger wird dann tätig, sobald Sie als Arbeitgeber den Unfall angezeigt haben. Das Unfallopfer muss demzufolge keinen eigenen Antrag auf Rehabilitationsleistung stellen.

Deshalb ist es enorm wichtig einen D-Arzt in jedem Fall hinzuziehen. Nach Einsicht des Befundes vom D-Arzt informiert der Unfallversicherungsträger den Mitarbeiter dann direkt über die Möglichkeiten der Rehabilitationsleistung.

 

Tipp 8. Ursache beheben

Ganz egal wie nun das Resultat des Unfalls ausfällt, Sie sollten in jedem Fall der Ursache auf dem Grund gehen.  Damit vergleichbare Vorkommnisse nicht ein weiteres Mal vorkommen, sollten Sie schauen, wie sich diese Sicherheitslücke beheben lässt. Denn nur so können Sie Maßnahmen treffen, um derartige Vorkommnisse in Zukunft zu vermeiden.  

Auch können viele Verletzungen schon damit behoben werden, indem entsprechende Vorkehrungen in Form von Arbeitsschutzkleidung gewährleistet wird.

 

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